§ 7
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
A. Vorstand
§ 8
1) der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- und bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern
2) Der Vorstand besteht aus 3-6 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand bleibt bis zu nächsten Wahl im Amt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 3 Jahre. Die Durchführung der Wahl bestimmt die Wahlordnung. Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist der Vorstand berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied bis zu nächsten Wahl zu berufen.
§ 9
1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.
2) Im Übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
3) Im Fall einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vereinsmitgliedern in der in § 8 (1) angegebenen Reihenfolge vertreten; die weiteren Vorstandsmitglieder rangieren nach dem Lebensalter.
4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein verfügungsberechtigt.
5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen. Er kann für einzelne Aufgabengebiete- längstens für die Dauer seiner Amtszeit oder unabhängig davon- Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen und abberufen.
6) Die Mitglieder des Vorstands erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reise in Vereinsangelegenheiten. Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister können auch Aufwendungspauschalen festgesetzt werden.
§ 10
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung besoldete Geschäftsführer bestelle und eine Geschäftsstelle des Vereins einrichten.
B. Mitgliederversammlung
§ 11
1) Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheide die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgen Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschluss
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung
- Entscheidung über Satzungsänderungen
- Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.
§ 12
1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Mitgliederversammlung).
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form. Die in § 127 BGB vorgesehenen Vereinfachungsformen finden Anwendung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden.
§ 13
1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bzw. die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge gemäß § 8 (1).
2) Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit vorschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4) Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beigefügt ist
§ 14
Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, finde im Übrigen auf die Mitgliederversammlung die §§ 32-35 BGB Anwendung.