Mitgliedschaft

Wir würden uns freuen, Sie als Mitglied in unserem Anwaltverein Mecklenburgische Seenplatte e.V. begrüßen zu dürfen, denn die Mitgliedschaft im Verein hat viele Vorteile: 

Durch die Mitgliedschaft in einem örtlichen Anwaltsverein ist man ebenfalls Mitglied im DAV und genießt auch alle Vorteile daraus, z.B. fachlich fundierte und kostengünstige Weiterbildungsveranstaltungen unter anderem durch die Kooperation des DAV mit der Deutschen Anwaltsakadamie.

Jedes Mitglied erhält kostenlos die Zeitschrift "Anwaltsblatt". Es besteht die Möglichkeit des kostenlosen Eintrags im Anwaltsverzeichnis des DAV. Vereinsmitglieder haben die Chance zur Nutzung der Vorteile aus Rahmenverträgen des DAV mit diversen Anbietern. Hierbei kommen z. B. Hotelübernachtungen, Autokauf und -anmietung, Telekommunikation und Bürotechnik in Betracht. Weitere Informationen werden auf der Homepage des DAV zur Verfügung gestellt.

Dazu kommen die regionalen Vorteile, die durch die Mitgliedschaft in örtlichen Anwaltsvereinen bestehen, wie:

  • ortsnahe, ebenfalls fundierte und kostengünstige Weiterbildungen, auch für Mitarbeiter der Kanzleien,
  • Erfahrungs- und Interessenaustausch zwischen den Mitgliedern,
  • Kontaktpflege zu Gerichten und Staatsanwaltschaft,
  • im Bedarfsfall Interessenvertretung der Mitglieder.

Auf dieser Seite erhalten Sie die Beitrittserklärung des Anwaltverein Mecklenburgische Seenplatte e.V. als Download. Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und schicken Sie es an die Postanschrift des Vereins. Der Versand per E-Mail ist natürlich ebenfalls möglich. Sollten Sie Fragen dazu haben, so stehen wir Ihnen natürlich telefonisch zur Verfügung.

Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat einen monatlichen Beitrag in Höhe von 17,00 Euro zu bezahlen. Der Beitrag wird erstmals erhoben in dem Monat der wirksamen Mitgliedschaft.

Abweichend davon sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Jahr ihrer Erstzulassung von der Beitragspflicht befreit. Bis zum Ablauf des zweiten auf die Erstzulassung folgenden Jahres beträgt der Jahresbeitrag 50,00 € (Juniorbeitrag).

Seniormitglieder zahlen einen Jahresbeitrag  i.H.v. 50,00 €.

Die Beitragserhebung erfolgt halbjährlich im Voraus nach Rechnungslegung.

Der Beitrag ist nach Erhalt der Rechnung im Voraus, spätestens bis zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres für das darauf folgende Halbjahr fällig.

Die Beitragsordnung  tritt am 06.02.2020 in Kraft.

Beitragsordnung

a. Die Mitgliedsvereine führen an den DAV einen jährlichen Beitrag ab, der sich nach der Kopfzahl ihrer Mitglieder richtet und dessen Höhe je Mitglied von der DAV-Mitglieder-Versammlung bestimmt wird.

b. Für ein neues Vereinsmitglied sind Beiträge ab Beginn des auf den Beitritt folgenden Halbjahres zu zahlen,für ein ausscheidendes Mitglied bis zum Ende des Halbjahres, in dem das Mitglied aus dem Verein ausscheidet.

c. Die erste Hälfte des Jahresbeitrages ist bis zum 31. März fällig, berechnet nach der Zahl der Vereinsmitglieder am 01. Januar. Die zweite Hälfte des Jahresbeitrages ist bis zum 30. September fällig, berechnet nach der Zahl der Vereinsmitglieder am 01. Juli. Die Mitgliederzahlen sind bis zum jeweiligen Fälligkeitsdatum zu melden.

d. Solange ein Mitgliedsverein ein innerhalb von 2 Jahren nach seiner Erstzulassung beigetretenes Mitglied von der Beitragszahlung freistellt, bleibt dieses Mitglied, höchstens bis zum Ende des auf seinen Beitritt folgenden übernächsten Jahres, bei der Berechnung des DAV- Beitrages des Vereins unberücksichtigt.

Beschluss Mitgliederversammlung in Leipzig am 17.05.1996
– Änderung des Abschnitts c) –

Die Satzung

§ 1

1) Der Verein heißt:

"Anwaltverein Mecklenburgische Seenplatte e.V.".

Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e. V. und des Anwaltsverbandes im Lande Mecklenburg- Vorpommern. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller im Vereinsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte. Der Vereins ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Neubrandenburg.

3) Zweck des Vereins ist:

  • die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte im Vereinsbezirk
  • die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder
  • die Förderung rechstpolitischer Interessen und wissenschaftlicher Tätigkeiten
  • die Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz und von Wettbewerbsverstößen.

4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.

5) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 2

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Seniormitgliedern.

2) Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4

1) Ordentliches Mitglied kann jede Rechtsanwältin bzw. jeder Rechtsanwalt werden, die/der im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern zugelassen ist und im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg bzw. im Landkreis Mecklenburgische Seenplatteseinen Kanzleisitz hat. Eine (vorübergehende) Befreiung von der Kanzleipflicht gemäß § 29 BRAO bleibt außer Betracht.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

3) Außerordentliche Mitglieder können werden:

  • ausländische Kollegen, welche im Vereinsbezirk tätig werden
  • nicht im Vereinsbezirk zugelassene Kollegen, an deren Zulassungsort kein örtlicher Antwaltverein besteht.

In besonderen Fällen kann der Vorstand auch anderen Personen die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für außerordentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.

4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

5) Seniormitglieder sind ehemalige ordentliche Mitglieder, welche die Berufstätigkeit eingestellt haben oder diese nur noch in geringfügigem Umfang ausüben und zugleich Altersrente beziehen oder das 67. Lebensjahr vollendet haben und keinen Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgung haben. Sie zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag laut Beitragssatzung. Seniorenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, im Übrigen jedoch alle Mitgliedsrechte.

§ 5

1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.

2) Ein Mitglied,

das, trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages in Verzug ist, kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

das den Interessen des Vereins grob zuwider handelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 30. März jeden Jahres in einer Summe fällig, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.

§ 7

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

A. Vorstand

§ 8

1) Der Vorstand besteht aus

    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 3 Jahre. Die Durchführung der Wahl bestimmt die Wahlordnung. Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 9

1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.

2) Im übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

3) Im Fall einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der in § 8 (1) angegebenen Reihenfolge vertreten; die weiteren Vorstandsmitglieder rangieren nach dem Lebensalter.

4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen. Er kann für einzelne Aufgabengebiete- längstens für die Dauer seiner Amtszeit oder unabhängig davon- Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen und abberufen.

6) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten. Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister können auch Aufwendungspauschalen festgesetzt werden.

§ 10

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung besoldete Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle des Vereins einrichten.

B. Mitgliederversammlung

§ 11

1) Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Wahl des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschlusses
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung
    • Entscheidung über Satzungsänderungen
    • Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.
§ 12

1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.

2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich, mindestens einmal statt (ordentliche Mitgliederversammlung), und zwar tunlichst in den ersten 5 Monaten des Jahres.

3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.

4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden.

§ 13

1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bzw. die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge gemäß § 8 (1).

2) Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Die Migliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, welche mindestends die Hälfte der Stimmen der Vereinsmitglieder darstellen muss. Wird diese Hälfte der Stimmen der Vereinsmitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird.

4) Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beigefügt ist.

§ 14

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen auf die Mitgliederversammlung die §§ 32- 35 BGB Anwendung.

§ 15

1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und 2/3 aller Stimmberechtigten.

2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltsverein, falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Aufwendung beschließt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 der Satzung ist in folgender Weise durchzuführen:

1. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung gemäß § 12 der Satzung sind die Mitglieder aufzufordern, Kandidaten für die Vorstandswahl zu benennen.

2. Die Wahl findet in der Mitgliederversammlung unmittelbar nach der Entlastung des Vorstandes statt. Jedes anwesende Vereinsmitglied hat sich vorher in eine Anwesenheitsliste so einzutragen, dass seine Identität einwandfrei festzustellen ist.

3. Die Wahl erfolgt in je einem Wahlgang

a. für den Vorsitzenden,

b. für die übrigen Vorstandsmitglieder.

4. Wenn für das neu zu besetzende Vorstandsamt nur ein Kandidat vorgeschlagen ist und wenn kein Mitglied Widerspruch erhebt, kann die Wahl offen und durch Handaufhebung durchgeführt werden. Wenn ein Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durch Stimmzettel durchzuführen.

5. Bei Durchführung der Wahl durch Stimmzettel gilt Folgendes:

a. Der Vorsitzende bestimmt aus dem Kreis der anwesenden Vereinsmitglieder einen Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht, die nicht dem Kreis der Kandidaten und der Mitglieder des Vorstandes angehören dürfen.

b. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Vorstandes zu wählen sind. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von auf dem Stimmzettel aufgeführten oder hinzugefügten Kandidaten. Auf einen Stimmzettel kann jeder Kandidat nur eine Stimme erhalten. Wird ein Kandidat mehrfach angekreuzt oder hinzugefügt, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind, dann ist der Stimmzettel ungültig. Werden weniger Kandidaten angekreuzt, als zur Wahl vorgesehen sind, so ist der Stimmzettel gültig.

c. Das Abstimmungsergebnis ist vom Wahlausschuss nach Abschluss der Wahl zu ermitteln und alsbald schriftlich festzustellen und dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll zu übergeben. Der Wahlausschuss entscheidet auch über die Gültigkeit eines Stimmzettels mit Stimmenmehrheit. Er verkündet alsdann das Ergebnis der Abstimmung.

d. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl. Sollte auch diese zu Stimmengleichheit führen, so entscheidet das Los, das unter Aufsicht eines Mitgliedes des Wahlausschusses gezogen wird.